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Artikel 54 | Richtlinien | ||||||
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(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. | - RSBK2009 - RSBK2008 | ||||||
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(2) Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. | - G 2/10 - T50/02 - T381/87 - DIV : filing date of the DIV | ||||||
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(3) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt der europäischen Patentanmeldungen in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmeldetag vor dem in Absatz 2 genannten Tag liegt und die erst an oder nach diesem Tag veröffentlicht worden sind. | - G 2/10 | ||||||
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(4) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentierbarkeit durch die Absätze 2 und 3 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem in Artikel 53(c) genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. | - G 2/08 | ||||||
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(5) Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der in Absatz 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel 53(c) genannten Verfahren durch die Absätze 2 und 3 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört. | - G 2/08 | ||||||
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Ähnliche gesetzliche Bestimmungen | Rechtsprechung | Rechtsprechung aus den Vertragsstaaten | |||||
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| - Art.54
| - Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/21
- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/65
- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/74
- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/147
- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/199
- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/213
- Sonderausgabe 3 zum ABl. EPA 2011/231
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Amended by the Act revising the European Patent Convention of 29.11.2000. |